Ab Mittwoch, den 19. Mai, sind nach Rücksprache mit der Landessportorganisation (LSO) Vereinsabende und Trainings unter bestimmten Voraussetzungen (angelegt an die Gastronomie- und Kantinenbetrieb) wieder erlaubt.

Indoor

Die Ausübung des Schachsports ist zwischen 5 und 22 Uhr erlaubt.

Pro Tisch ist ein Brett erlaubt, Abstand zwischen den Tischen muss mindestens 2 Meter betragen.

Es sind maximal 6 Bretter pro Raum erlaubt. Vorrausetzung der Abstand von 2 Meter zwischen den Tischen wird eingehalten.

Es besteht Maskenpflicht (FFP2), außer bei der Sportausübung.

Der Verantwortliche für den Vereinsabend bzw. Training muss immer vor Ort sein und hat für die Einhaltung der Regeln und Bestimmungen zu sorgen.

Ein Präventionskonzept und Covid-Beauftragte/-r (kann der Verantwortlicher für den Vereinsabend bzw. Trainings sein) ist notwendig.

Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (siehe Zutrittsnachweis) ist notwendig.

In allen Bereichen ist der Zutritt nur mit einem negativen Test, bei einer überstandenen Covid-19-Erkrankung oder nach einer Impfung möglich („3-G-Regel: Getestet, Genesen, Geimpft“).

In allen Bereichen gelten zusätzliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen.

Die Registrierung aller Personen ist verpflichtend. (siehe Registrierungspflicht)

 

Outdoor

zwischen 5 und 22 Uhr mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens 10 Minderjähriger

Zusammenkünfte zur Sportausübung Outdoor zwischen 5-22 Uhr mit 11-50 TeilnehmerInnen sind nur unter Einhaltung des 2 m Abstands zu haushaltsfremden Personen möglich. Zudem ist die Veranstaltung anzuzeigen und die TeilnehmerInnen müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.

zwischen 22 und 5 Uhr max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und höchstens 6 Minderjähriger

an öffentlichen Plätzen besteht keine Maskenpflicht

 

Zutrittsnachweis

Kern der Öffnungsstrategie sind die Zutrittstests bzw. der „Grüne Pass“. Ein negativer CoV-Status wird damit zur Voraussetzung für die Ausübung des Schachsports. Dabei gilt:

  • Sportler/innen, Gäste müssen entweder getestet, geimpft oder genesen sein.
  • Wie lange ein negativer Test gilt, hängt von der Testart ab
  • Negative Selbsttests mit einer Erfassung des Ergebnisses in einem behördlichen Datenerfassungssystem sind 24 Stunden gültig.
  • Antigen-Tests (z. B. Teststraße, Apotheke) gelten 48 Stunden.
  • PCR-Tests gelten 72 Stunden.
  • Kostenlose Tests kann es auch an Ort und Stelle geben, z.B. im Gasthaus. Diese gelten für die Dauer des Aufenthalts.
  • Für Kinder gelten die Schultests.
  • Der Testnachweis gilt digital und auf Papier.
  • Kontrollieren muss der Verantwortliche des Vereinsabend bzw. Trainings.

Bei Genesenen und Geimpften gelten ebenfalls spezielle Regeln:

  • Teilgeimpfte sind ab dem 22. Tag nach Erstimpfung von der Testpflicht befreit, für maximal drei Monate.
  • Der zweite Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere sechs Monate.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z. B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Bei den Impfungen gelten Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Genesene sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit, es gelten der Absonderungsbescheid bzw. ein Attest. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

 

Registrierungspflicht

Als zusätzliche Maßnahme für die Kontaktverfolgung soll überall dort eine Registrierungspflicht in Kraft treten, wo sich Sportler/innen, Gäste mutmaßlich länger als 15 Minuten aufhalten:

  • Sportstätten (Vereinsabende, Training) müssen die Namen, Telefonnummern und fallweise E-Mail-Adressen der Gäste erheben.
  • Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  • Die Daten müssen sicher 28 Tage aufbewahrt und dann gelöscht werden.
  • Diese Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, sondern nur bei Bedarf der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

 

Turniere

Turniere sind derzeit nur für den Spitzensport (max. 100 Teilnehmer) möglich.

Für Fragen steht der Landesspielleiter zur Verfügung.

Lspl
 

Links:

Sport Austria - Infoseite zum Coronavirus

COVID-19-Öffnungsverordnung

Berichtdetails
erstellt von:
Gerald Huemer
zuletzt geändert:
20.05.2021 22:52
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